Gut Beraten

Abfallbeschreibung und AVV Schlüssel

Altholz (unbehandelt A I-A III, AVV 17 02 01)

Bei Altholz handelt es sich vornehmlich um naturbelassenes Holz ohne irgendeine Oberflächenbehandlung wie z.B. Anstrich, Lasur oder Lackierung. Hierunter fallen z.B. Balken, Bretter, Furnierholz, Paletten, Holzkisten, Schnittreste, Möbel und Türen.

Altholz (behandelt A IV, AVV 17 02 04*)

Bei behandelten Altholz handelt es sich um Holz, welches gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist wie z.B. Fenster und Außentüren, Dachsparren, Lattenzäune, Jägerzäune, Konstruktionshölzer für tragende Teile, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Brandholz, Holz‐ Gartenmöbel.

Asbest/Eternit (AVV 17 06 05*)

Baustoffe auf Asbestzementbasis z.B. Dachplatten, Fassadenplatten, Blumenkästen. Asbest ist als überwachungsbedürftiger Abfall deklariert und darf nur im Nachweisverfahren mit Übernahmeschein entsorgt werden. Die asbesthaltigen Baustoffe müssen staubdicht in reißfester Folie oder in Big‐ Bags verpackt sein.

Bauschutt, recyclebar (AVV 17 01 07)

100% mineralischer Bauschutt ohne Verun‐ reinigungen durch Bims, Gasbeton, Gipsbau‐ stoffe, Bodenaushub, wie z.B. Beton (Kantenlänge max. 50cm), Ziegel, Fliesen, Keramik, Mauerwerk, Pflaster‐, Natur‐, Sandsteine, Kies, Splitt, Schotter. Recyclebarer Bauschutt muss absolut frei von allen nicht recyclebaren Stoffen wie z.B. Bims, Gasbeton, Bodenaushub bzw. nicht mineralischen Stoffen wie z.B. Gipskarton, Leichtbaustoffe, Holz, Glas, Dämmmaterial sein.

Baustoffe auf Gipsbasis (AVV 17 02 08)

Mineralische Materialien auf Gipsbasis wie z.B. :Porenbeton, Gipskartonplatten, Gipsdeckenplatten.

Bodenaushub, sauber ( AVV 17 05 04)

Bodenaushub ohne Verunreinigungen. Darf einen geringen Anteil von kleinen Steinen haben, jedoch ohne Wurzeln oder Grasnarbe.

Dämmung (AVV 17 06 03* oder 17 06 04)

Künstliche Mineralfaser (KMF), Glaswolle, Steinwolle. Die Annahme erfolgt verpackt in Big‐Bags.

Baustellenabfälle gemischt (AVV 17 09 04)

estehend aus einem Gemisch aus allen Abfällen wie z.B.: Kunststoffe, Folien, Pappe, Metalle, Kabel, Gipskartonplatten (in geringen Mengen), Holz, Glas, Stoffe, die nicht über den Gemischten Bau‐ und Abbruchabfall entsorgt werden dürfen sind z.B.: asbesthaltige Baustoffe (Eternitplatten), Hölzer A 4, Dämmstoffe unverpackt, teerhaltige Baustoffe, ölhaltige Betriebsmittel, Glaswolle, Lebensmittel, flüssige Lacke und Farben.

Gemischte Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01)

Gemischte Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Haushalten und aus dem Gewerbe, die nicht aus spezifischen Produktionsprozessen stammen und damit nicht in reiner, sondern in gemischter Form anfallen. Darin enthalten sein können z.B. Abfälle aus Büros, verschiedene Verpackungen, Kehricht, Speisereste etc. Gemischte Siedlungsabfälle können sortiert werden, wobei z.T. wertvolle Metalle sowie einzelne Kunststofffraktionen und Pappe zurückgewonnen werden können. Der überwiegende Anteil kann energetisch verwertet werden.

Grün- und Gartenabfall (AVV 20 02 01)

Grün‐ und Gartenabfälle werden unterteilt in drei Sparten:

  • Gartenabfälle: Baumabfälle bis zu einem
    Durchmesser von 15cm
  • Grünschnitt, Kompost und Rasenschnitt.
  • Baumabfälle: mit einem Durchmesser von über 15cm, Äste

Papier und Kartonagen, Verpackungen (AVV 15 01 01 oder 20 01 01)

Bestehend aus einem Abfallgemisch aus Pappe, Papier und Kartonagen, die keine Fremdanhaftungen wie z.B. Styropor und Folie aufweisen.

Dachpappe (AVV 17 03 03*)

Auch Teerpappe genannt‐ ist eine mit Bitumen getränkte Pappe, die als Feuchtigkeitssperre in Bauteilen dient. Teilweise wird in die Dachpappe grobkörniger Sand, feiner Kies oder Schiefersplitter eingewalzt, um eine höhere Abriebfestigkeit und UV‐ Resistenz zu erreichen. Hauptverwendung findet Dachpappe als zweite Dachhaut unter Dachziegeln.

Beton und Steine, rein (AVV 17 01 01)

Enthält reiner Beton, reiner Naturstein, Schotter oder ein Gemisch aus Beton, Naturstein, Schotter.

Nicht enthalten sein darf:

  • keine Verunreinigung durch Wurzeln, Holz, Störstoffe
  • keine Verunreinigung durch Ziegel, Asphalt, Erde, etc.
  • keine Bewehrung (Armierung, Eisen, etc.)

Strassenkehricht trocken (AVV 20 02 03)

Die Rückstände aus der kommunalen und gewerblichen Straßenreinigung bestehen im Wesentlichen aus: Splitt, Laub und Äste, Kehricht. Straßenkehricht wird in entsprechenden, nachgeschalteten Aufbereitungsanlagen (Bodenbehandlungsanlagen) weiterbehandelt. Die endgültige Verwertung findet innerhalb von landbaulichen Rekultivierungsmaßnahmen statt.

Sandfang trocken oder nass (AVV 19 08 02)

Ein Sandfang ist ein Absetzbecken mit der Aufgabe, grobe, absetzbare Verunreinigungen aus dem Abwasser zu entfernen, so beispielsweise Sand, kleine Steine oder Glassplitter. Diese Stoffe würden zu betrieblichen Störungen in der Anlage führen (Verschleiß, Verstopfung).

Sieb- und Rechenrückstände (AVV 19 08 01)

Schlämme aus betriebseigenen Abwasseraufbereitungsanlagen, Rechengut und Sandfanginhalte aus kommunalen Kläranlagen werden angenommen, zwischengelagert und umgeschlagen. Der Weitertransport in größeren Transporteinheiten und die Weiterverarbeitung erfolgt in Kompostier‐ oder Verbrennungsanlagen.